Die Beschwerdeführenden bezeichnen ihre Eingaben nicht als Wiedererwägung, sondern als Revision. Nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) bezieht sich die Revision indessen auf fehlerhafte Beschwerdeentscheide und nicht auf Verfügungen oder Akte mit Verfügungscharakter (vgl. Art. 68 ff. VwVG). Materiell hängen die Wiedererwägung und die Revision indessen zusammen. Wenn die gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe gegeben sind, ist die zuständige Behörde zum Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch verpflichtet (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 Rz. 46).