Die Betroffenen ersuchen damit die Behörde, die entschieden hat, auf ihren Entscheid zurückzukommen oder ihn aufzuheben. Die Gesuchstellenden sind weder an eine Form noch an die Einhaltung einer Frist gebunden (Häfelin / Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, Rz. 1828 ff.). Von der Wiedererwägung zu unterscheiden ist das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3.A., Bern 2009, §31 Rz. 24 ff.). Die Beschwerdeführenden bezeichnen ihre Eingaben nicht als Wiedererwägung, sondern als Revision.