Materielles 2. Mit den Eingaben der Beschwerdeführenden wird Rechtsschutz gegen ein vom Bundesrat bereits erwahrtes Ergebnis verlangt (anders die Ausgangslage in BGE 136 II 132, E. 2.5.2 und Entscheid 1C_514/2010, E. 1.2.3). Eine entsprechende Beschwerdemöglichkeit sieht weder das BPR noch das BGG vor. Eine Aufhebung der betreffenden Abstimmung, wäre somit nur möglich, wenn der Bundesrat seinen Erwahrungsbeschluss vom 10. April 2008 selbst in Wiedererwägung ziehen würde. 2.1 Die Wiedererwägung ist kein formelles Rechtsmittel, sondern ein blosser Rechtsbehelf. Die Betroffenen ersuchen damit die Behörde, die entschieden hat, auf ihren Entscheid zurückzukommen oder ihn aufzuheben.