Die Regierungen der Kantone Zürich und Bern haben somit zu Recht die Eingaben der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers nicht als Abstimmungsbeschwerden behandelt und sie an den Bundesrat zur Behandlung weitergeleitet. 1.3 Als Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde in Stimmrechtssachen genügt die Stimmberechtigung (vgl. Art. 89 Abs. 3 Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). Die Beschwerdeführenden sind in Bundessachen stimmberechtigt (Art. 136 Abs. 1 BV). 1.4 Die beiden Eingaben betreffen den gleichen Gegenstand und werden daher gemeinsam behandelt.