14 Abs. 2 BPR). Die von den Beschwerdeführenden verlangte Aufhebung und Neuansetzung der Abstimmung würde voraussetzen, dass der Erwahrungsbeschluss des Bundesrates vom 10. April 2008 aufgehoben wird. Eine Kantonsregierung kann indessen – schon aufgrund des Territorialitätsprinzips – nicht einen Akt einer eidgenössischen politischen Behörde ändern oder aufheben. Es fehlt ihr somit an der Zuständigkeit zum Entscheid über die gestellten Rechtsbegehren. Die Regierungen der Kantone Zürich und Bern haben somit zu Recht die Eingaben der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers nicht als Abstimmungsbeschwerden behandelt und sie an den Bundesrat zur Behandlung weitergeleitet.