1.1 Dieser Beschwerdeweg ist auch dann zu beschreiten, wenn gesamtschweizerische Sachverhalte oder Akte von Bundesbehörden gerügt werden (Steinmann, Basler BGG-Kommentar, Art. 82, Ziff. 94). Geht es um solche Sachverhalte, so beschränkt sich die Kompetenz der Kantonsregierungen zur Anordnung von Massnahmen aufgrund des Territorialitätsprinzips dennoch auf das eigene Kantonsgebiet (vgl. BGE 136 II 132, E. 2.5.1). 1.2 Das Ergebnis einer eidgenössischen Abstimmung wird durch den Bundesrat erwahrt und damit rechtskräftig (Art. 15 Abs. 1 BPR). Die Kantonsregierungen stellen die Ergebnisse auf kantonaler Ebene lediglich zu Handen der zuständigen Bundesbehörden fest (Art. 14 Abs. 2 BPR).