Formelles 1. Die Rechtspflege im Bereich der politischen Rechte auf eidgenössischer Ebene richtet sich nach Art. 77 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1). Art. 77 Abs. 1 Bst. b hält fest, dass wegen Unregelmässigkeiten bei einer Abstimmung die Abstimmungsbeschwerde an die Kantonsregierung zu erheben ist. Gestützt auf diese Bestimmung sind die Beschwerdeführenden an die Regierungen der Kantone Bern bzw. Zürich gelangt. 1.1 Dieser Beschwerdeweg ist auch dann zu beschreiten, wenn gesamtschweizerische Sachverhalte oder Akte von Bundesbehörden gerügt werden (Steinmann, Basler BGG-Kommentar, Art. 82, Ziff.