b BPR zu qualifizieren sei. Soweit die Eingabe als Gesuch um Wiedererwägung des die Abstimmung vom 24. Februar 2008 betreffenden Erwahrungsbeschlusses zu qualifizieren sei, werde sie zur weiteren Behandlung an den Bundesrat weitergeleitet. Der Regierungsrat des Kantons Zürich beschloss am 6. April 2011 ebenfalls, auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht einzutreten. Auch er leitete die Eingabe des Beschwerdeführers als Gesuch um Wiedererwägung des Erwahrungsbeschlusses an den Bundesrat weiter. Gegen die beiden regierungsrätlichen Entscheide führten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde.