Dass das Abstimmungsergebnis seit drei Jahren erwahrt sei, stehe der Beschwerde nicht entgegen, weil das Bundesgericht in BGE 113 Ia 146 in einem solchen Fall revisions- resp. wiedererwägungsweise einen Anspruch auf ein Zurückkommen auf den ursprünglichen Erwahrungsbeschluss eingeräumt habe. Der Regierungsrat des Kantons Bern entschied am 30. März 2011, auf die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht einzutreten, soweit sie als Abstimmungsbeschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. b BPR zu qualifizieren sei.