gewesen. Damit lägen Unregelmässigkeiten im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1, BPR) vor und es sei somit ein taugliches Anfechtungsobjekt gegeben. Die relative dreitägige Beschwerdefrist nach Art. 77 Abs. 2 BPR sei eingehalten, indem das offizielle Eingeständnis einer Fehlinformation seitens der Behörden am 14. März 2011 erfolgt und die Beschwerden am 16. bzw. 17. März 2011 erhoben worden seien. Dass das Abstimmungsergebnis seit drei Jahren erwahrt sei, stehe der Beschwerde nicht entgegen, weil das Bundesgericht in BGE 113 Ia 146 in einem solchen Fall revisions- resp.