Abstimmungsbeschwerden waren zu diesem Zeitpunkt keine eingegangen. Mit «Abstimmungsbeschwerde/Revision nach Art. 77 BPR» vom 17. März 2011 an den Regierungsrat des Kantons Bern verlangte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Ungültigerklärung des eidgenössischen Urnengangs vom 24. Februar 2008 über die Unternehmenssteuerreform II in allen Kantonen oder zumindest im Kanton Bern und seine Neuansetzung unter ordentlicher Kostenfolge zulasten des Kantons, eventualiter des Bundes. Analoge Begehren stellte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 16. März 2011 an den Regierungsrat des Kantons Zürich.