Solche Gründe liegen im vorliegenden Falle nicht vor, weshalb der Bundesrat nicht auf die Wiedererwägungsgesuche zur Abstimmung über die Unternehmenssteuerreform II vom 24. Februar 2008 eingetreten ist. Eine Wiedererwägung oder Revision von Volksentscheiden ohne qualifizierte Gründe birgt die Gefahr der Infragestellung der Entscheide des Souveräns und der Aushöhlung der Volksrechte.