{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-04-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000263_2008-04-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000263.pdf?ID=150000263", "Checksum": "3decc3db5e712ec43c183d55ceaeb3e4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000263"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.04.2008 150000263"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 10.04.2008 150000263"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 10.04.2008 150000263"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:16", "Checksum": "745b2b09accb3ce78e8697547e4fbf2d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.04.2008 150000263\n\nim Gesetzgebungsverfahren hätte vertieft geprüft werden können. Auch aus dem analog zu berücksichtigenden Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG ergibt sich damit kein Wiedererwägungsanspruch.\n4.5. Dass der Bundesrat auf qualifiziert rechtswidrige Art und Weise in den Abstimmungskampf eingegriffen habe, folgt aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht. Die Voraussetzungen\nfür eine Wiedererwägung gemäss der bundesgerichtlichen Laufental-Praxis sind offensichtlich nicht\nerfüllt.\n4.6. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass kein Anspruch auf Eintreten auf die\nEingaben der Beschwerdeführenden besteht.\n5. Auch wenn auf die Eingaben eingetreten würde, wären als nächster Schritt noch das öffentliche\nInteresse an der Rechtssicherheit gegen dasjenige an einer Änderung des Entscheids (also an der\nAufhebung der Abstimmung) abzuwägen (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., §31 Rz. 49 ff.).\n5.1 Die Rechtssicherheit ist sehr hoch zu gewichten, wenn es um die Wiedererwägung im Bereich\nder politischen Rechte geht. Kaum ein Volksentscheid kann so getroffen werden, dass die bei seinem\nZustandekommen vorherrschenden Annahmen für die Zukunft unverändert fortbestehen. Daraus ergibt sich auch die qualifizierte Rechtsbeständigkeit des Erwahrungsentscheides, die sich schon darin\nzeigt, dass der Gesetzgeber dafür keine Anfechtungsmöglichkeit vorsah. Eine Wiedererwägung von\nErwahrungsbeschlüssen zu Volksentscheiden zuzulassen, ohne dass besondere, qualifizierte Gründe\nim Sinne der Laufental-Praxis vorliegen, würde die Gefahr einer permanenten Infragestellung der Entscheide des Souveräns und damit einer Aushöhlung der Volksrechte bergen. Entscheiden des Souveräns muss eine ausgeprägte Rechtsbeständigkeit zuerkannt werden.\n5.2 Der politische Prozess sieht Mechanismen vor, um Informationsasymmetrien zu korrigieren, so\ninsbesondere die Diskussion einer Vorlage im Parlament und in der Öffentlichkeit. Dass das Ausmass\nder Steuerausfälle aufgrund der Steuerbefreiung der Rückzahlung von Agio-Reserven in den parlamentarischen Beratungen und im Abstimmungskampf nur ein Randthema war, ist ein starkes Indiz\ndafür, dass auch die Gegner der Vorlage die Bedeutung und die praktischen Konsequenzen dieser\nRegelung nicht vorab zu erkennen vermochten.\n5.3 Schliesslich wären auch die grossen praktischen Schwierigkeiten berücksichtigen, die bei einer\nAufhebung entstehen würden. Die seit der fraglichen Abstimmung getroffenen Umsetzungsmassnahmen lassen sich nicht ohne grosse Probleme rückgängig machen. Die EStV hat gestützt auf die\nmit dem Unternehmenssteuerreformgesetz II erfolgten Änderungen zahlreiche Anpassungen vorgenommen (Publikation von Kreisschreiben, Erlass von Verfügungen, Vorabbescheide) und viele\nprivate Steuerpflichtige haben ihrerseits entsprechende Dispositionen getroffen. Dies spräche ebenfalls gegen eine nachträgliche Änderung des Entscheids.\n5.4 Sich abzeichnende negative Auswirkungen können auf anderem Weg – nämlich durch rechtliche\nAnpassungen – korrigiert werden.\n\n[Der Bundesrat ist auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Die Stellungnahme des\nBundesrates vom 10. Juni 2011 an das Bundesgericht sowie die ergänzende Stellungnahme des\nBundesrates vom 24. August 2011 zuhanden des Bundesgerichts sind veröffentlicht auf\nwww.bk.admin.ch > Themen> Politische Rechte.\nDie Urteile des Bundesgerichts können unter www.bger.ch > Rechtsprechung > Rechtsprechung\n(gratis) > Weitere Urteile ab 2000 abgerufen werden; 1C_174/2011; 1C_176/2011 publiziert in\nBGE 138 I 61; 1C_182/2011.]\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 27. Juli 2012 96\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 2012.5 - Erwahrungsentscheid des Bundesrates vom 10. April 2008 i.S.\nVolksabstimmung vom 24. Februar 2008 über das Unternehmenssteuerreformgesetz II\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2012\nAnnée\nAnno\n\nBand -\nVolume\nVolume\n\nSeite 90-96\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 263\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}