{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-04-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000263_2008-04-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000263.pdf?ID=150000263", "Checksum": "3decc3db5e712ec43c183d55ceaeb3e4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000263"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.04.2008 150000263"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 10.04.2008 150000263"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 10.04.2008 150000263"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:16", "Checksum": "745b2b09accb3ce78e8697547e4fbf2d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.04.2008 150000263\n\nentscheidende Instanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen\nhabe).\n4.1 Die Vertreterin des Bundesrates hat sich anlässlich der Fragestunde vom 14. März 2011 im Nationalrat zu den finanziellen Folgen der mit der Unternehmenssteuerreform II anlässlich der Volksabstimmung vom 24. Februar 2008 beschlossenen Änderungen der Steuergesetzgebung geäussert\n(AB 2011 349 f.).\nIn der Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Bern wird dazu ausgeführt, die zuständige\nBundesrätin habe anlässlich der Fragestunde vom 14. März 2011 eine Fehlinformation der Behörden\noffiziell eingestanden (Beschwerde Ziff. 7, S. 4). Diese Behauptung trifft nicht zu. Die Vorsteherin des\nEidg. Finanzdepartementes (EFD) hat im Nationalrat detailliert aufgezeigt, dass die Abstimmungserläuterungen des Bundesrates zur eidgenössischen Volksabstimmung vom 24. Februar 2008 keine\nFehler enthielten (AB, a.a.O.).\n4.2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) hat im Rahmen der Ausarbeitung der Stellungnahme des Bundesrates zu den beim Bundesgericht hängigen Beschwerden in der gleichen Sache mit\nSchreiben vom 20. Mai 2011 Stellung genommen. Sie führt aus, dass im Vorfeld und im Verlauf des\nGesetzgebungsverfahrens keine Daten betreffend die Höhe der Agio-Reserven und das Ausmass, in\ndem die Unternehmen bisherige steuerbare Dividenden durch steuerfreie Agio-Rückzahlungen ersetzen würden, verfügbar waren. Aufgrund des Rechnungslegungsgesetzes besteht keine Verpflichtung,\nAgio-Reserven separat in der Bilanz auszuweisen. Die EStV hält weiter fest, auch eine Umfrage im\nRahmen der Gesetzgebungsarbeiten – im Sinne einer prospektiven Evaluation – hätte kaum ein aussagekräftiges Ergebnis bringen können. Die Regelung betrifft etwa 300 000 Kapitalgesellschaften und\nGenossenschaften. Eine Umfrage wäre nur bei wenigen Publikumsgesellschaften möglich gewesen.\nDamit hätte sich die Frage der Repräsentativität der Auswahl gestellt. Sodann wären Auskünfte bezüglich Höhe der Agio-Reserven nicht überprüfbar gewesen, weil diesbezüglich keine Auskunftspflicht\nbestand. Es hätte ein gewisser Anreiz für befragte Firmen bestanden, zu niedrige Reserven anzugeben. Schliesslich wäre im Bereich der Verrechnungssteuer eine zuverlässige Berechnung der\nEinbussen aufgrund der Substitution von verrechnungssteuerpflichtigen Dividenden durch verrechnungssteuerfreie Kapitalrückzahlungen nicht möglich gewesen.\nIm Übrigen legt die EStV dar, dass von rund 296 Mia. Agio-Reserven, die per 19. Mai 2011 gemeldet\nworden waren, ein Anteil von 187 Mia. – somit rund zwei Drittel – sich aus Reserven zusammensetzt,\ndie entweder von ab dem Jahr 2008 in die Schweiz zugezogenen Gesellschaften gemeldet oder zwischen den Jahren 2007 und 2010 gebildet wurden. Insbesondere Rekapitalisierungsmassnahmen im\nRahmen der Bewältigung der Finanzkrise haben einen Beitrag dazu geleistet, dass in den entsprechenden Jahren relativ hohe Agio-Reserven resultierten. Diese Hinweise machen deutlich, dass sich\ndie massgeblichen Zahlen seit der Abstimmung in erheblichem Umfang verändert haben.\n4.3 Die Beschwerdeführer vermögen nicht darzutun, dass im Zeitpunkt des Erwahrungsentscheides\nwesentliche Sachverhaltselemente bestanden, die damals noch nicht bekannt waren, die aber beim\nEntscheid hätten berücksichtigt werden müssen (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., §31 Rz. 38).\nEin Anspruch auf Wiedererwägung ergäbe sich in Analogie zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG aber nur,\nwenn bestimmte Tatsachen im Entscheidzeitpunkt bereits vorhanden waren, aus entschuldbaren\nGründen aber nicht vorgebracht werden konnten (Mächler, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar\nVwVG, Art. 66, Rz. 16).\nIm Zeitpunkt des Erwahrungsbeschlusses waren keine Beschwerden hängig und es bestanden keine\nAnzeichen dafür, dass im Rahmen des Abstimmungsverfahrens Unregelmässigkeiten aufgetreten\nwaren. Dass eine Gesetzesänderung später Auswirkungen zeitigt, die im Entstehungszeitpunkt nicht\nerwartet wurden, ist ein oft zu beobachtendes Muster, das nicht per se auf Unregelmässigkeiten im\nVerfahren schliessen lässt. Tatsachen, die sich erst nach Verfahrensabschluss ereignen, schaffen\nindessen keine Grundlage für einen Wiedererwägungsanspruch (vgl. Mächler, a.a.O.).\n4.4 Ob die Grössenordnung der Ausfälle im Zeitpunkt der behördlichen Informationsmassnahmen vor\nder Abstimmung zuverlässig hätte geschätzt werden können, ist nach dem in Erwägung 4.2 Gesagten\nzumindest fraglich. Auch wenn davon ausgegangen würde, dass eine eingehendere Überprüfung der\nvorgenommenen Schätzungen theoretisch möglich gewesen wäre, so könnte kaum die Rede davon\nsein, der Bundesrat habe erhebliche Tatsachen oder Begehren übersehen, zumal die Frage der Grössenordnung der Ausfälle auch im parlamentarischen Verfahren nicht thematisiert wurde (vgl. AB,\na.a.O.). Es werden auch keine Gründe dafür geltend gemacht, die verhindert hätten, dass diese Frage\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 27. Juli 2012 95\nEntscheid Bundesrat\n\n"}