{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-04-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000263_2008-04-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000263.pdf?ID=150000263", "Checksum": "3decc3db5e712ec43c183d55ceaeb3e4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000263"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.04.2008 150000263"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 10.04.2008 150000263"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 10.04.2008 150000263"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:16", "Checksum": "745b2b09accb3ce78e8697547e4fbf2d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.04.2008 150000263\n\nrell ausschliessen (BGE 113 Ia 151 mit Hinweisen). Die Wiedererwägung von Verfügungen hat den\nCharakter eines allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatzes (BGE 110 V 294).\n2.3 In der Folge ist somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen, unter denen eine Verpflichtung zur\nWiedererwägung besteht, erfüllt sind (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 Rz. 29 ff.). Sind indessen die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt, weil keine ausreichenden Änderungsgründe gegeben sind und das Interesse an der Rechtssicherheit überwiegt, so darf die materielle Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs abgelehnt werden, ohne dass der Entscheid eine neue Frist zur\nBeschwerde in der Sache selbst in Gang setzt (BGE 113 Ia 146, E. 3.c).\n2.4 Das Bundesgericht hat in einem früheren Leitentscheid (BGE 113 Ia 146) festgehalten, dass unter\nbestimmten Voraussetzungen auch im Bereich der politischen Rechte ein Anspruch auf Wiedererwägung bestehen kann.\nIm Vorfeld der Abstimmung über die Kantonszugehörigkeit des Laufentals vom 11. September 1983\nhatte der bernische Regierungsrat damals Informationsmassnahmen eines privaten Komitees verdeckt mit Geldern aus dem Lotteriefonds finanziert. Das Bundesgericht kam zum Schluss, von Seiten\ndes Regierungsrates seien im Abstimmungskampf in rechtswidriger Weise öffentliche Gelder eingesetzt worden. Es sei eigentliche Werbung (und nicht objektive und sachliche Information) durch ein\nprivates Abstimmungskomitee finanziert worden, es fehlte eine gesetzliche Grundlage für die Unterstützung und diese erfolgte heimlich und in unverhältnismässigem Umfang (BGE 114 Ia 427 E. 3). Es\nging in jenen Entscheiden denn auch gar nicht unmittelbar um die behördliche Informationstätigkeit\nvor einer Abstimmung. Gegenstand der gerichtlichten Kontrolle war, dass die Behörde sich unzulässiger Mittel bediente, um den Abstimmungskampf zu beeinflussen.\nAus den bundesgerichtlichen Entscheiden zur Laufental-Abstimmung lässt sich somit ableiten, dass\nein Anspruch auf Wiedererwägung des Erwahrungsentscheides zu einem Abstimmungsergebnis dann\nbesteht, wenn es zu einem schwerwiegenden und qualifiziert rechtswidrigen behördlichen Eingreifen\nin den Abstimmungskampf gekommen ist, und dieser dadurch erheblich beeinflusst – geradezu manipuliert – wurde. Diese Anforderungen sind somit sehr hoch angesetzt.\n2.5 Den bundesgerichtlichen Entscheiden zur Laufental-Abstimmung liegt ein Sachverhalt zugrunde,\nder klar Ausnahmecharakter hat. Allgemeine Regeln können aus diesen Entscheiden nur beschränkt\nabgeleitet werden.\nMit dem Erwahrungsbeschluss nach einer Abstimmung wird verbindlich der Endpunkt eines Verfahrens markiert, an dem zahlreiche Akteure – Verwaltung, Bundesrat, Parlament, politische Gruppierungen, Stimmbürgerinnen und Stimmbürger – beteiligt waren. Sie alle haben Teilentscheide getroffen\nund durch ihr Zusammenwirken zum Endentscheid beigetragen. Der Charakter dieses Verfahrens der\npolitischen Entscheidfindung unterscheidet sich grundsätzlich vom erstinstanzlichen Verwaltungsoder Justizverfahren.\nDie Unterschiede zwischen Verwaltungsverfahren und politischem Entscheidverfahren legen es nahe,\ndie Regeln zur Wiedererwägung im Bereich der politischen Rechte nur im Sinne einer sehr weit\ngefassten Analogie anzuwenden.\n3. Als Anfechtungsobjekt bezeichnen die Eingaben an die Vorinstanzen falsche bzw. fehlende Informationen im Abstimmungskampf, die als Unregelmässigkeiten im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. b des\nBundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1, BPR) zu qualifizieren seien.\n3.1 Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme ans Bundesgericht vom 10. Juni 2011 ausgeführt hat, sind die eidgenössischen Abstimmungserläuterungen als Regierungsakt der Abstimmungsbeschwerde entzogen; sie sollen ausschliesslich Gegenstand der politischen Auseinandersetzung\nsein. Die Praxis hat diese Haltung des Gesetzgebers in zahlreichen Fällen bestätigt, auch in der Lehre\nwird diese Auffassung vertreten (vgl. die Hinweise in der Stellungnahme des Bundesrates, Ziff. 2.3).\n3.2 Es stellt sich die Frage, ob die Nichtanfechtbarkeit der Abstimmungserläuterungen auch eine\nWiedererwägung des Erwahrungsbeschlusses von vornherein ausschliessen könnte. Die Frage kann\nindessen offen bleiben, da sich die Rügen der Beschwerdeführenden auch noch auf andere behördliche Informationsmassnahmen beziehen.\n4. Die Eingaben machen sinngemäss die in Art. 66 Abs. 2 Bst. a und b VwVG vorgesehenen Revisionsgründe geltend (Vorbringen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel; Nachweis, dass die\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 27. Juli 2012 94\nEntscheid Bundesrat\n\n"}