{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-04-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000263_2008-04-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000263.pdf?ID=150000263", "Checksum": "3decc3db5e712ec43c183d55ceaeb3e4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000263"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.04.2008 150000263"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 10.04.2008 150000263"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 10.04.2008 150000263"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:16", "Checksum": "745b2b09accb3ce78e8697547e4fbf2d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.04.2008 150000263\n\nFormelles\n1. Die Rechtspflege im Bereich der politischen Rechte auf eidgenössischer Ebene richtet sich nach\nArt. 77 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1). Art. 77 Abs. 1 Bst. b hält\nfest, dass wegen Unregelmässigkeiten bei einer Abstimmung die Abstimmungsbeschwerde an die\nKantonsregierung zu erheben ist. Gestützt auf diese Bestimmung sind die Beschwerdeführenden an\ndie Regierungen der Kantone Bern bzw. Zürich gelangt.\n1.1 Dieser Beschwerdeweg ist auch dann zu beschreiten, wenn gesamtschweizerische Sachverhalte\noder Akte von Bundesbehörden gerügt werden (Steinmann, Basler BGG-Kommentar, Art. 82, Ziff. 94).\nGeht es um solche Sachverhalte, so beschränkt sich die Kompetenz der Kantonsregierungen zur\nAnordnung von Massnahmen aufgrund des Territorialitätsprinzips dennoch auf das eigene Kantonsgebiet (vgl. BGE 136 II 132, E. 2.5.1).\n1.2 Das Ergebnis einer eidgenössischen Abstimmung wird durch den Bundesrat erwahrt und damit\nrechtskräftig (Art. 15 Abs. 1 BPR). Die Kantonsregierungen stellen die Ergebnisse auf kantonaler\nEbene lediglich zu Handen der zuständigen Bundesbehörden fest (Art. 14 Abs. 2 BPR). Die von den\nBeschwerdeführenden verlangte Aufhebung und Neuansetzung der Abstimmung würde voraussetzen,\ndass der Erwahrungsbeschluss des Bundesrates vom 10. April 2008 aufgehoben wird. Eine Kantonsregierung kann indessen – schon aufgrund des Territorialitätsprinzips – nicht einen Akt einer eidgenössischen politischen Behörde ändern oder aufheben. Es fehlt ihr somit an der Zuständigkeit zum\nEntscheid über die gestellten Rechtsbegehren.\nDie Regierungen der Kantone Zürich und Bern haben somit zu Recht die Eingaben der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers nicht als Abstimmungsbeschwerden behandelt und sie an den\nBundesrat zur Behandlung weitergeleitet.\n1.3 Als Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde in Stimmrechtssachen genügt die Stimmberechtigung (vgl. Art. 89 Abs. 3 Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). Die Beschwerdeführenden sind\nin Bundessachen stimmberechtigt (Art. 136 Abs. 1 BV).\n1.4 Die beiden Eingaben betreffen den gleichen Gegenstand und werden daher gemeinsam behandelt.\n\nMaterielles\n2. Mit den Eingaben der Beschwerdeführenden wird Rechtsschutz gegen ein vom Bundesrat bereits\nerwahrtes Ergebnis verlangt (anders die Ausgangslage in BGE 136 II 132, E. 2.5.2 und Entscheid\n1C_514/2010, E. 1.2.3). Eine entsprechende Beschwerdemöglichkeit sieht weder das BPR noch das\nBGG vor. Eine Aufhebung der betreffenden Abstimmung, wäre somit nur möglich, wenn der Bundesrat seinen Erwahrungsbeschluss vom 10. April 2008 selbst in Wiedererwägung ziehen würde.\n2.1 Die Wiedererwägung ist kein formelles Rechtsmittel, sondern ein blosser Rechtsbehelf. Die\nBetroffenen ersuchen damit die Behörde, die entschieden hat, auf ihren Entscheid zurückzukommen\noder ihn aufzuheben. Die Gesuchstellenden sind weder an eine Form noch an die Einhaltung einer\nFrist gebunden (Häfelin / Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, Rz. 1828 ff.).\nVon der Wiedererwägung zu unterscheiden ist das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision (vgl.\nTschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3.A., Bern 2009, §31 Rz. 24 ff.). Die\nBeschwerdeführenden bezeichnen ihre Eingaben nicht als Wiedererwägung, sondern als Revision. Nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG;\nSR 172.021) bezieht sich die Revision indessen auf fehlerhafte Beschwerdeentscheide und nicht auf\nVerfügungen oder Akte mit Verfügungscharakter (vgl. Art. 68 ff. VwVG).\nMateriell hängen die Wiedererwägung und die Revision indessen zusammen. Wenn die gesetzlich\nvorgesehenen Revisionsgründe gegeben sind, ist die zuständige Behörde zum Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch verpflichtet (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 Rz. 46).\n2.2 Der Bundesgesetzgeber hat die Wiedererwägung lediglich für den Fall ausdrücklich geregelt, in\ndem gegen eine Verfügung ein Rechtsmittel ergriffen wurde (Art. 58 VwVG). Damit wollte er aber die\nWiedererwägung auch für andere, ausserhalb eines Rechtsmittelverfahrens liegende Fälle nicht gene-\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 27. Juli 2012 93\nEntscheid Bundesrat\n\n"}