{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-04-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000263_2008-04-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000263.pdf?ID=150000263", "Checksum": "3decc3db5e712ec43c183d55ceaeb3e4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000263"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.04.2008 150000263"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 10.04.2008 150000263"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 10.04.2008 150000263"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:16", "Checksum": "745b2b09accb3ce78e8697547e4fbf2d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 10.04.2008 150000263\n\nMit Beschluss vom 10. April 2008 (BBl 2008 2781) erwahrte der Bundesrat das Ergebnis der Volksabstimmung vom 24. Februar 2008 betreffend das Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen\n(Unternehmenssteuerreformgesetz II, BBl 2007 2321) und stellte verbindlich fest, dass die Reform mit\n938 744 Ja gegen 918 990 Nein angenommen worden war. Abstimmungsbeschwerden waren zu\ndiesem Zeitpunkt keine eingegangen.\nMit «Abstimmungsbeschwerde/Revision nach Art. 77 BPR» vom 17. März 2011 an den Regierungsrat\ndes Kantons Bern verlangte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Ungültigerklärung des eidgenössischen Urnengangs vom 24. Februar 2008 über die Unternehmenssteuerreform II in allen Kantonen oder zumindest im Kanton Bern und seine Neuansetzung unter ordentlicher Kostenfolge zulasten\ndes Kantons, eventualiter des Bundes. Analoge Begehren stellte der Beschwerdeführer in seiner\nBeschwerde vom 16. März 2011 an den Regierungsrat des Kantons Zürich.\nZur Begründung führten die Beschwerdeführenden im wesentlichen sinngemäss an, sowohl die Ausführungen von Bundesrat Hans-Rudolf Merz in seiner Pressekonferenz vom 14. Januar 2008 als\nauch die Abstimmungserläuterungen des Bundesrates (S. 19) hätten die Kosten der Vorlage unzutreffend angegeben, diese seien viel zu tief beziffert worden. In der parlamentarischen Fragestunde vom\n14. März 2011 hingegen habe die heutige Vorsteherin des Eidg. Finanzdepartementes auf verschiedene Fragen hin eingeräumt, ab 2012 sei mit Mindereinnahmen von jährlich ca. 400–600 Mio. Franken zu rechnen; binnen 15 Jahren dürften die Steuerausfälle 6–9 Milliarden Franken ausmachen. Die\nAbstimmungserläuterungen seien somit «nicht vollständig» gewesen. Eine Schätzung der Steuerausfälle aufgrund der Regelung zur einkommenssteuerfreien Rückzahlung von Agio-Reserven wäre im\nZeitpunkt der Volksabstimmung schwierig, aber möglich gewesen.\nSomit seien die behördlichen Informationen im Abstimmungskampf falsch bzw. unvollständig gewesen. Damit lägen Unregelmässigkeiten im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom\n17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1, BPR) vor und es sei somit ein taugliches\nAnfechtungsobjekt gegeben. Die relative dreitägige Beschwerdefrist nach Art. 77 Abs. 2 BPR sei eingehalten, indem das offizielle Eingeständnis einer Fehlinformation seitens der Behörden am 14. März\n2011 erfolgt und die Beschwerden am 16. bzw. 17. März 2011 erhoben worden seien. Dass das\nAbstimmungsergebnis seit drei Jahren erwahrt sei, stehe der Beschwerde nicht entgegen, weil das\nBundesgericht in BGE 113 Ia 146 in einem solchen Fall revisions- resp. wiedererwägungsweise einen\nAnspruch auf ein Zurückkommen auf den ursprünglichen Erwahrungsbeschluss eingeräumt habe.\nDer Regierungsrat des Kantons Bern entschied am 30. März 2011, auf die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht einzutreten, soweit sie als Abstimmungsbeschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. b\nBPR zu qualifizieren sei. Soweit die Eingabe als Gesuch um Wiedererwägung des die Abstimmung\nvom 24. Februar 2008 betreffenden Erwahrungsbeschlusses zu qualifizieren sei, werde sie zur weiteren Behandlung an den Bundesrat weitergeleitet.\nDer Regierungsrat des Kantons Zürich beschloss am 6. April 2011 ebenfalls, auf die bei ihm erhobene\nBeschwerde nicht einzutreten. Auch er leitete die Eingabe des Beschwerdeführers als Gesuch um\nWiedererwägung des Erwahrungsbeschlusses an den Bundesrat weiter.\nGegen die beiden regierungsrätlichen Entscheide führten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde. Diese Beschwerde ist zur Zeit noch hängig, zusammen mit\neiner weiteren, direkt beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde in derselben Sache. Der Bundesrat hat im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens am 10. Juni 2011 Stellung genommen und\nden Antrag gestellt, auf diese Beschwerden sei nicht einzutreten.\nAuf weitere Sachverhaltselemente wird im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen sein,\nsoweit dies für den Entscheid relevant ist.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 27. Juli 2012 92\nEntscheid Bundesrat\n\nII.\n\n"}