Deshalb und um das Gleichgewicht zwischen den völkerrechtlichen Verpflichtungen und den Volksrechten zu wahren, sollten unserer Ansicht nach die materiellen Schranken der Verfassungsrevision nicht ausgedehnt werden, und dies trotz der Probleme, die gewisse Fälle aufwerfen. Die Fortführung der geltenden Praxis, im Einzelfall nach einer Vereinbarkeit des Volkswillens mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen zu suchen, ist aus rechtlicher Sicht zweckmässiger. Addendum: Siehe dazu auch den Bericht des Bundesrates vom 5. März 2010 über das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht (BBl 2010 2263) und den Zusatzbericht des Bundesrates vom 30. März 2011 (BBl 2011 3613)