Für diejenigen, die angenommen wurden, liess sich eine pragmatische Lösung finden. 61 Zudem gibt es keinen zwingenden Grund, der Bundesversammlung die Kompetenz einzuräumen, den Souverän daran zu hindern, die Verfassung in dem von ihm gewünschten Sinn zu ändern. Deshalb und um das Gleichgewicht zwischen den völkerrechtlichen Verpflichtungen und den Volksrechten zu wahren, sollten unserer Ansicht nach die materiellen Schranken der Verfassungsrevision nicht ausgedehnt werden, und dies trotz der Probleme, die gewisse Fälle aufwerfen.