3. Denkbar ist auch eine dritte Lösung: In der Verfassung könnte das Recht der Bundesversammlung verankert werden, im Fall von völkerrechtswidrigen Volksinitiativen, die von Volk und Ständen angenommen wurden, Massnahmen zu treffen, so wie das die VK-S im Rahmen der parlamentarischen Initiative «Beseitigung von Mängeln der Volksrechte» vorsah. Eine Massnahme könnte die Kündigung des Vertrags oder, wenn dies nicht möglich oder aber sehr schwierig ist, die Nichtumsetzung der Initiative sein. Diese Lösung böte den Vorteil grösserer Flexibilität. Zudem würde sie es erlauben, den Schwierigkeiten zu begegnen, die im Zusammenhang mit