Ein Gesetz hingegen, das zwingendes Völkerrecht verletzt, wird nicht vollzogen. Bei einem Verstoss gegen zwingende Normen des Völkerrechts ist also die Gleichbehandlung von Verfassungs- und Gesetzgeber gewährleistet. Dies wäre nicht mehr der Fall, wenn auch nicht zwingendes Völkerrecht als materielle Schranke der Verfassungsrevision anerkannt würde. 3. Denkbar ist auch eine dritte Lösung: