Neben den Umsetzungsschwierigkeiten, die, wie dargestellt, mit beiden Möglichkeiten zur Erweiterung verbunden sind, drängt sich auch ein Einwand grundsätzlicher Natur auf: Es gibt keinen überzeugenden Grund, der es rechtfertigte, dem Verfassungsgeber im Gegensatz zum Gesetzgeber die Möglichkeit zu verwehren, eine völkerrechtswidrige Norm anzunehmen. Der Gesetzgeber kann tatsächlich ohne rechtliche Folgen ein Bundesgesetz verabschieden, das (nicht zwingendes) Völkerrecht verletzt. Ein Gesetz hingegen, das zwingendes Völkerrecht verletzt, wird nicht vollzogen.