Sie würden sich nicht mehr bei der Umschreibung des ius cogens stellen, sondern beim Entscheid, ob es sich um einen unkündbaren Vertrag handelt oder nicht. 2. Denkbar wäre auch eine zweite Lösung, dank der sich die eben dargelegten Probleme mindestens teilweise lösen liessen. Sie bestünde darin, in den Verfassungsbestimmungen, die die materiellen Schranken der Revision regeln, die Verträge, die solche Schranken bilden, einzeln aufzuführen. Diese Liste könnte beispielsweise die Europäische Menschenrechtskonvention und den UN-Pakt II umfassen.