Solche Verträge einer Verfassungsänderung gegenüberzustellen und damit dem Recht von Volk und Ständen, sich darüber auszusprechen, ist deshalb fragwürdig. Aus diesen Unsicherheiten ergibt sich Folgendes: Rechtlich und/oder faktisch unkündbare Verträge auch zu den materiellen Schranken der Verfassungsrevision zu rechnen würde nicht alle Probleme aus dem Weg schaffen. Die Probleme würden einfach verlagert: Sie würden sich nicht mehr bei der Umschreibung des ius cogens stellen, sondern beim Entscheid, ob es sich um einen unkündbaren Vertrag handelt oder nicht.