Das heisst, dass im besten Fall, also wenn das Referendum ergriffen wird und auch zustande kommt, nur das Volk – und nicht Volk und Stände – über die Texte abstimmt. Deren demokratische Legitimierung ist deshalb geringer als diejenige einer Verfassungsänderung, für die es das doppelte Mehr von Volk und Ständen braucht. Solche Verträge einer Verfassungsänderung gegenüberzustellen und damit dem Recht von Volk und Ständen, sich darüber auszusprechen, ist deshalb fragwürdig.