In die Überlegungen einzubeziehen ist auch die Tatsache, dass die meisten unkündbaren Verträge, die als materielle Schranken der Verfassungsrevision in Frage kommen, nicht unter das obligatorische Referendum nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b BV fallen oder fielen, sondern nur dem fakultativen Referendum unterstellt werden oder wurden. Das heisst, dass im besten Fall, also wenn das Referendum ergriffen wird und auch zustande kommt, nur das Volk – und nicht Volk und Stände – über die Texte abstimmt.