Rechtlich unkündbare Verträge können nämlich auch Gegenstände von untergeordneter Bedeutung wie den Verlauf einer Grenze regeln. In die Überlegungen einzubeziehen ist auch die Tatsache, dass die meisten unkündbaren Verträge, die als materielle Schranken der Verfassungsrevision in Frage kommen, nicht unter das obligatorische Referendum nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b BV fallen oder fielen, sondern nur dem fakultativen Referendum unterstellt werden oder wurden.