muss nach Auffassung dieses Teils der Lehre die Kündigung möglich sein, dies umso mehr, als das ius cogens wegen seines zwingenden Gehalts auch im Fall einer Kündigung seine Geltung nicht verliert. Es müsste zudem entschieden werden, ob einzig Verträge mit Bestimmungen von erheblicher Tragweite eine materielle Schranke der Verfassungsrevision bilden sollen. Rechtlich unkündbare Verträge können nämlich auch Gegenstände von untergeordneter Bedeutung wie den Verlauf einer Grenze regeln.