Aber auch das Fehlen einer Kündigungsklausel kann Fragen aufwerfen. Ein Teil der Lehre vertritt nämlich die Auffassung, kein Vertrag könne ad aeternum abgeschlossen werden, oder anders gesagt, jeder Vertrag sei aus rechtlicher Sicht kündbar, auch wenn eine ausdrückliche Kündigungsklausel fehle 60. Die UN-Pakte I und II umfassen beispielsweise keine solche Klausel. Sie enthalten aber zahlreiche Bestimmungen, die nicht zum ius cogens gehören. Deshalb