Eine solche Verfassungsänderung könnte unterschiedlich ausgestaltet sein: 1. In der Verfassung könnte festgeschrieben werden, dass neben dem zwingenden Völkerrecht auch rechtlich und/oder faktisch unkündbare völkerrechtliche Verträge eine materielle Schranke der Verfassungsrevision bilden. Diese Lösung wirft aber einige Fragen auf: So müsste geklärt werden, ob nur die rechtlich unkündbaren völkerrechtlichen Verträge unter die Bestimmung fallen oder auch die faktisch unkündbaren. Auch die Frage der Kündbarkeit stellt Schwierigkeiten: Nicht immer ist die Bedeutung der in gewissen Verträgen enthaltenen Kündigungsklauseln ganz klar.