Zudem haben sich Bundesrat und Parlament seit der Ungültigerklärung der Volksinitiative «für eine vernünftige Asylpolitik» an eine enge Auslegung des ius cogens gehalten. Wenn also auch unkündbare völkerrechtliche Verträge als materielle Schranke der Verfassungsrevision gelten sollen, wäre eine Verfassungsänderung wohl das mit der gegenwärtigen Praxis der Bundesbehörden am besten im Einklang stehende Vorgehen. Eine solche Verfassungsänderung könnte unterschiedlich ausgestaltet sein: 1.