mit der von den Bundesorganen verfolgten Linie vereinbar. Es stellte sich dabei aber die Frage, ob sich eine solche Erweiterung der materiellen Schranken der Verfassungsrevision über die Auslegung des Begriffs der «zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts» bewerkstelligen liesse oder ob dazu eine Verfassungsänderung notwendig wäre. Nach Auffassung verschiedener Autoren lässt das geltende geschriebene Verfassungsrecht zu den materiellen Schranken deren Erweiterung zu, indem der Begriff «zwingende Bestimmungen des Völkerrechts» weiter ausgelegt würde als nach gegenwärtiger Praxis oder aber indem ungeschriebene materielle Schranken anerkannt würden.