Aus formeller Sicht hat das ius cogens Regeln zum Inhalt, von denen sich die Staaten auch durch eine Kündigung der völkerrechtlichen Verträge, in denen sie verankert sind, nicht befreien können. Stellt man dieses formelle Argument in den Vordergrund, so ist die Meinung vertretbar, wonach rechtlich und/oder faktisch unkündbare Verträge, vor allem wenn sie Bestimmungen von erheblicher Tragweite enthalten, ebenfalls eine materielle Schranke der Verfassungsrevision darstellen sollten. Eine solche Lösung wäre von diesem Standpunkt aus mit der von den Bundesorganen verfolgten Linie vereinbar.