völkerrechtswidrigen Volksinitiative stellen könnten. Laut dieser Stellungnahme muss eine Volksinitiative völkerrechtskonform ausgelegt werden. Ist eine solche Auslegung nicht möglich, so könnte das Inkrafttreten so lange aufgeschoben werden, bis der Staatsvertrag gekündigt oder angepasst ist. Wenn ein Vertrag weder kündbar ist noch angepasst werden kann, beispielsweise weil es sich um einen unbefristeten oder einen unkündbaren Vertrag handelt, so müsste die Schweiz letztlich ihre völkerrechtliche Verantwortung wahrnehmen und die Konsequenzen tragen. Das geltende Recht sieht zwar keine anderen materiellen Schranken als das zwingende Völkerrecht vor.