139 Abs. 2 BV). Wenn also nur ein Teil einer Volksinitiative gegen das ius cogens verstösst, kann die Bundesversammlung diesen Teil für ungültig erklären, vorausgesetzt, dass die Streichung nicht zentrale Bestimmungen der Initiative betrifft und der Rest noch immer ein kohärentes Ganzes bildet und dem Willen der Initiantinnen und Initianten entspricht 57. Mit diesem Instrument lassen sich sowohl ein Konflikt mit dem Völkerrecht vermeiden als auch die Volksrechte bestmöglich wahren.