Diese Praxis löst nicht alle Probleme, die eine völkerrechtswidrige Initiative aufwirft. Die Bedeutung dieser Tatsache ist aber zu relativieren, denn das geltende Recht hält durchaus Instrumente bereit, mit denen einem solchen Konflikt begegnet werden kann. Ein solches Instrument ist die mit der Nachführung der Bundesverfassung definitiv verankerte Möglichkeit, eine Initiative teilweise für ungültig zu erklären (Art. 139 Abs. 2 BV).