Wollte man also den Begriff der Undurchführbarkeit, wie er heute gilt, ändern, so müsste man dazu die Verfassung ändern. Bei einer Verfassungsrevision wäre es aber aus Gründen der begrifflichen Klarheit des Textes sinnvoller, bei der Definition des Völkerrechts anzusetzen, das eine materielle Schranke für die Verfassungsrevision bildet (siehe unten).