Die Durchführbarkeit als Gültigkeitskriterium gehört im Übrigen zum ungeschriebenen Verfassungsrecht. Nach Auffassung von Bundesrat und Parlament ist dieses Kriterium selbstverständlich und braucht deshalb nicht in der Verfassung verankert zu werden. Anders verhielte es sich, wenn auch die rechtliche Undurchführbarkeit, die durch eine Verletzung unkündbaren Völkerrechts entsteht, eingeschlossen sein sollte. In diesem Fall liesse sich das Fehlen einer verfassungsrechtlichen Verankerung nicht rechtfertigen. Wollte man also den Begriff der Undurchführbarkeit, wie er heute gilt, ändern, so müsste man dazu die Verfassung ändern.