4 Zusammenfassung und Beurteilung der denkbaren Lösungen 4.1 Kriterium der Undurchführbarkeit Die behördliche Praxis in Sachen Undurchführbarkeit ist konstant und klar. Initiativen sind nur dann undurchführbar, wenn sie faktisch undurchführbar sind, das heisst, wenn sie sich materiell nicht umsetzen lassen. Rechtliche Undurchführbarkeit hingegen ist kein Grund, eine Initiative für ungültig zu erklären. Der Begriff der Undurchführbarkeit lässt also kaum Interpretationsspielraum. Die Durchführbarkeit als Gültigkeitskriterium gehört im Übrigen zum ungeschriebenen Verfassungsrecht.