Er begründet diese Position damit, dass es über den Kerngehalt des Völkerrechts hinaus nichts gebe, was hinreichend legitimiert wäre, Volk und Stände in ihrer Freiheit zu beschränken, über Verfassungsänderungen zu befinden 53. Was im Besonderen die nicht kündbaren völkerrechtlichen Verträge betrifft, so unterstreicht Baumann, dass die Gültigkeit von «auf ewig» eingegangenen Verpflichtungen stets problematisch ist 54.