Für Pierre Tschannen steht die Auffassung, der Begriff des ius cogens sei in einem eigenen, für das schweizerische Recht spezifischen Sinn auszulegen, im Widerspruch zum klaren Willen des Verfassungsgebers 51. Robert Baumann findet, die Bundesversammlung sollte nicht versuchen, den Begriff des ius cogens über die von der Völkergemeinschaft anerkannten Normen hinaus auszudehnen 52. Er begründet diese Position damit, dass es über den Kerngehalt des Völkerrechts hinaus nichts gebe, was hinreichend legitimiert wäre, Volk und Stände in ihrer Freiheit zu beschränken, über Verfassungsänderungen zu befinden 53.