Die Argumentation von Lombardi kommt derjenigen der Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz und der Direktion für Völkerrecht über das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht (vgl. Ziff. 4.2.1) nahe. Für Pierre Tschannen steht die Auffassung, der Begriff des ius cogens sei in einem eigenen, für das schweizerische Recht spezifischen Sinn auszulegen, im Widerspruch zum klaren Willen des Verfassungsgebers 51. Robert Baumann findet, die Bundesversammlung sollte nicht versuchen, den Begriff des ius cogens über die von der Völkergemeinschaft anerkannten Normen hinaus auszudehnen 52.