Sollten sich diese Möglichkeiten als unpraktikabel erweisen, so müsste die Schweiz in zweiter Linie die Völkerrechtsverletzung in Kauf nehmen und dafür in ihren internationalen Beziehungen die Verantwortung übernehmen; sie würde sich in einem solchen Fall Schadenersatzforderungen oder Gegenmassnahmen der andern Vertragsstaaten aussetzen 50. Die Argumentation von Lombardi kommt derjenigen der Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz und der Direktion für Völkerrecht über das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht (vgl. Ziff.