Die betreffenden Autorinnen und Autoren präzisieren allerdings nicht, um was für Verpflichtungen es sich handeln könnte. René Rhinow vertritt die Meinung, dass die Verankerung der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts in der Bundesverfassung die eidgenössischen Räte nicht daran hindern muss, weitere materielle Schranken der Verfassungsrevision anzuerkennen, auch wenn diese nicht explizit in der Verfassung verankert sind 49. Diese Autorinnen und Autoren äussern sich allerdings nicht ausdrücklich zur spezifischen Problematik der rechtlich oder faktisch unkündbaren völkerrechtlichen Verträge. Im Gegensatz zu den oben dargestellten Meinungen wenden sich andere Autorinnen und Autoren