Neben der Meinung von Hangartner und Wildhaber plädiert eine Reihe weiterer Autorinnen und Autoren für eine weite Auslegung der materiellen Schranken der Verfassungsrevision, über das von der internationalen Gemeinschaft anerkannte ius cogens hinaus. Gemäss Giovanni Biaggini etwa, der hierin von Häfelin und Haller unterstützt wird, bezeichnet der Ausdruck «zwingende Bestimmungen des Völkerrechts» in der Bundesverfassung nicht das von der Völkergemeinschaft anerkannte ius cogens, sondern vielmehr einen schweizerischen Begriff von ius cogens, der auch weitere Verpflichtungen einschliessen könnte 48.