Was die faktisch unkündbaren Verträge betrifft, so merkt Hangartner an, dass es sich dabei um Abkommen handelt, die aufgrund ihrer Tragweite faktisch unkündbar geworden sind, sodass ausgeschlossen ist, dass man nachträglich Vorbehalte dazu anbringt, und auch für die absehbare Zukunft ausgeschlossen ist, dass man durch Neuverhandlungen eine Änderung bewirken könnte. Solche Schranken gibt es insbesondere bei globalen Abkommen von grosser Tragweite auch für die Schweiz. Ein Beispiel wäre etwa das WTO-Abkommen 46.