Der zwingende Charakter dieser Normen ergibt sich, gemäss Hangartner, aus einer Analogie mit dem zwingenden Charakter des ius cogens: Da sie nicht kündbar sind, hat die Schweiz keine Möglichkeit, sie nicht anzuwenden, wie sie auch keine Möglichkeit hat, das ius cogens nicht anzuwenden. Was die faktisch unkündbaren Verträge betrifft, so merkt Hangartner an, dass es sich dabei um Abkommen handelt, die aufgrund ihrer Tragweite faktisch unkündbar geworden sind, sodass ausgeschlossen ist, dass man nachträglich Vorbehalte dazu anbringt, und auch für die absehbare Zukunft ausgeschlossen ist, dass man durch Neuverhandlungen eine Änderung bewirken könnte.