Yvo Hangartner etwa vertritt die Meinung, dass zu den «zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts» im Sinne von Artikel 139 Absatz 2 BV auch die «faktisch zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts» zu zählen seien, nämlich völkerrechtliche Verträge von «erheblicher Tragweite», die unkündbar oder einem Rücktritt nur beschränkt zugänglich sind, sowie Verträge von erheblicher Tragweite, die formell zwar kündbar, faktisch aber unkündbar geworden sind 45. Der zwingende Charakter dieser Normen ergibt sich, gemäss Hangartner, aus einer Analogie mit dem zwingenden Charakter des ius cogens: