dafür plädiert, nebst dem in der Botschaft des Bundesrates genannten ius cogens weiteres Völkerrecht als materielle Schranke der Verfassungsrevision anzuerkennen. Yvo Hangartner etwa vertritt die Meinung, dass zu den «zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts» im Sinne von Artikel 139 Absatz 2 BV auch die «faktisch zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts» zu zählen seien, nämlich völkerrechtliche Verträge von «erheblicher Tragweite», die unkündbar oder einem Rücktritt nur beschränkt zugänglich sind, sowie Verträge von erheblicher Tragweite, die formell zwar kündbar, faktisch aber unkündbar geworden sind 45.