3.3 Lehre 3.3.1 Undurchführbarkeit Zum Thema der Undurchführbarkeit von Initiativen stellt Yvo Hangartner fest, dass dieses Kriterium nur dann erfüllt ist, wenn die angestrebte Regelung «physisch Unmögliches» verlangt. Hingegen wird durch rechtliche Unzulässigkeit, zum Beispiel durch Verletzung von Völkerrecht, eine Initiative nicht undurchführbar. 40 Diese Meinung wird gegenwärtig von der überwiegenden Mehrheit in der Lehre vertreten. 41 Eine gegenteilige Meinung vertritt dagegen André Grisel; ihm zufolge sollte eine Volksinitiative, die gegen Völkerrecht verstösst, wegen rechtlicher Undurchführbarkeit für ungültig erklärt werden 42.